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§ 25 Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 25 KGeoIG

1. Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911 wird wie folgt geändert

2. Das Gesetz betreffend Grundbuchverwaltung und Vermessungswesen vom 11. April 1929 wird aufgehoben.

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