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§ 24 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonale Geodateninfrastruktur (KGDI)

Organisation
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§ 24 KGeoIG · Kantonale Geodateninfrastruktur (KGDI)

1. Der Kanton betreibt die kantonale Geodateninfrastruktur und koordiniert die kantonalen Geobasisdaten und Geodienste.

2. Er betreibt insbesondere die elektronische Plattform für Geodaten (Geoportal), die das Zusammenführen, den Zugriff und die Abgabe von Geodaten an Behörden, Wirtschaft und Private gewährleistet.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.

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