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§ 23 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Leitungskataster

Amtliche Vermessung
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§ 23 KGeoIG · Leitungskataster

1. Die Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Ver- und Entsorgung im öffentlichen Raum werden im Leitungskataster geführt.

2. Die an der Finanzierung beteiligten Körperschaften haben uneingeschränkten Zugriff auf den Leitungskataster und tragen dessen Kosten.

3. Andere Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raumes haben für die Vermessung der ihnen bewilligten Einrichtungen eine Gebühr zu entrichten.

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