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§ 22 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kosten der Vermarkung und der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung
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§ 22 KGeoIG · Kosten der Vermarkung und der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung

1. Für die Vermarkung und die laufende Nachführung entrichten die Eigentümerinnen und Eigentümer bei Ausführung der Arbeiten die in § 19 vorgesehenen Gebühren.

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