214.300
KGDIICDGIGCKGeoIG
CH-BS
§ 22 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kosten der Vermarkung und der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung
Amtliche Vermessung
§ 22 KGeoIG · Kosten der Vermarkung und der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung
1. Für die Vermarkung und die laufende Nachführung entrichten die Eigentümerinnen und Eigentümer bei Ausführung der Arbeiten die in § 19 vorgesehenen Gebühren.