Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.300 KGDIICDGIGCKGeoIG CH-BS

§ 21 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kostenverteilung bei Erneuerung und periodischer Nachführung der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 KGeoIG · Kostenverteilung bei Erneuerung und periodischer Nachführung der amtlichen Vermessung

1. Die Kosten der Erneuerung der amtlichen Vermessung und ihrer periodischen Nachführung werden nach Abzug des Bundesbeitrages auf den Gebieten der Gemeinden Riehen und Bettingen je zur Hälfte von der jeweiligen Einwohnergemeinde und vom Kanton und auf dem Gebiet der Stadt Basel vom Kanton alleine getragen. Der Gesamtbeitrag wird für jedes infolge Erneuerung oder periodischer Nachführung vermessene Gebiet durch den Regierungsrat festgesetzt.

2. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Landgemeinden deren Kostenanteil abweichend festsetzen.

← § 20 KGeoIG Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gegenstand § 22 KGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →