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§ 20 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonsvermessung

Amtliche Vermessung
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§ 20 KGeoIG · Kantonsvermessung

1. Das für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständige Amt besorgt die Vermessung und Vermarkung des Kantonsgebiets, die Fortführung und den Unterhalt des Grunddatensatzes und der Pläne für das Grundbuch. Es ermöglicht die Einsichtnahme durch Interessierte und sorgt für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.

2. Es besorgt ferner die Anlegung und Nachführung eines Leitungskatasters sowie weitere ihm übertragene Vermessungsarbeiten.

3. Die Vermarkungsarbeiten und die Vermessungsarbeiten bei Erneuerungen sowie der periodischen Nachführung können auf dem Submissionsweg an private Unternehmen übertragen werden.

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