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§ 19 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Vorschriften des Regierungsrates

Amtliche Vermessung
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§ 19 KGeoIG · Vorschriften des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Befugnisse der Bundesbehörden die Durchführung der Aufgaben und regelt durch Verordnung die Vermessungsgebühren im Einklang mit dem Verwaltungsgebührengesetz.

2. Die Rechte an den durch die Kantonsvermessung geschaffenen Daten stehen vorbehältlich der Bundesrechte dem Kanton zu.

3. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Benützung der Daten der amtlichen Vermessung.

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