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§ 18 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Durchführung und Aufsicht

Amtliche Vermessung
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§ 18 KGeoIG · Durchführung und Aufsicht

1. Der Regierungsrat bestimmt das für die Durchführung der amtlichen Vermessung und deren Aufsicht zuständige Amt. Es steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erforderlichen Vorschriften.

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