214.300
KGDIICDGIGCKGeoIG
CH-BS
§ 18 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Durchführung und Aufsicht
Amtliche Vermessung
§ 18 KGeoIG · Durchführung und Aufsicht
1. Der Regierungsrat bestimmt das für die Durchführung der amtlichen Vermessung und deren Aufsicht zuständige Amt. Es steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erforderlichen Vorschriften.