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§ 16 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gebühren

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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§ 16 KGeoIG · Gebühren

1. Für die Nutzung von Geodaten wird keine Gebühr erhoben.

2. Für den Zugang zu und die Abgabe von öffentlichen Geodaten wird

a) keine Gebühr erhoben, wenn sie mittels direkten elektronischen Zugriffs zugänglich sind,

b) eine Bereitstellungsgebühr erhoben, wenn sie nicht mittels direkten elektronischen Zugriffs zugänglich sind.

3. Für den Zugang und die Abgabe von nicht öffentlichen Geodaten wird eine Bereitstellungsgebühr erhoben, sofern der Zugang gemäss § 11 Abs. 2 gewährt werden kann.

4. Die Bereitstellungsgebühr deckt die zeit- und aufwandsbedingten Personal- und Sachkosten.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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