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§ 14 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geodienste

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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§ 14 KGeoIG · Geodienste

1. Der Regierungsrat legt die Geodienste von kantonalem Interesse und deren Mindestbestand fest und bestimmt die für den Aufbau und Betrieb zuständige Stelle.

2. Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.

3. Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

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