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§ 13 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Nutzung

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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§ 13 KGeoIG · Nutzung

1. Der Regierungsrat erlässt bzw. die Gemeinden erlassen für Geodaten gemäss § 3 lit. a bzw. lit. b nähere Vorschriften über

a) die zulässige Nutzung und Weitergabe sowie das entsprechende Verfahren;

b) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;

c) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen;

d) eine allfällig erforderliche Einwilligung für Zugang, Nutzung und Weitergabe.

2. Die Einwilligung wird unter Beachtung des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. Juni 2010 von der zuständigen Stelle erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen.

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