214.300
KGDIICDGIGCKGeoIG
CH-BS
§ 13 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Nutzung
Grundsätze - Zugang und Nutzung
§ 13 KGeoIG · Nutzung
1. Der Regierungsrat erlässt bzw. die Gemeinden erlassen für Geodaten gemäss § 3 lit. a bzw. lit. b nähere Vorschriften über
a) die zulässige Nutzung und Weitergabe sowie das entsprechende Verfahren;
b) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;
c) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen;
d) eine allfällig erforderliche Einwilligung für Zugang, Nutzung und Weitergabe.
2. Die Einwilligung wird unter Beachtung des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. Juni 2010 von der zuständigen Stelle erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen.