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§ 12 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Elektronischer Zugriff

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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§ 12 KGeoIG · Elektronischer Zugriff

1. Bevor der Regierungsrat die Geodaten gemäss § 3 lit. a mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich zugänglich erklärt, prüft er die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen.

2. Bevor die Gemeinde die Geodaten gemäss § 3 lit. b mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich zugänglich erklärt, prüft sie die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen.

3. Werden die Geodaten gemäss § 3 mit Downloaddienst zugänglich gemacht, ist vorab die oder der Datenschutzbeauftragte gemäss § 13 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 zu konsultieren.

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