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§ 10 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
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§ 10 KGeoIG · Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

1. Bei der Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 20 des Bundesgesetzes über die Geoinformation analog.

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