214.300
KGDIICDGIGCKGeoIG
CH-BS
§ 10 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
§ 10 KGeoIG · Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
1. Bei der Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 20 des Bundesgesetzes über die Geoinformation analog.