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§ 1 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 KGeoIG · Gegenstand

1. Das vorliegende Gesetz regelt

a) den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes,

b) die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden,

c) im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung, des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und des Leitungskatasters.

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