214.200
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Auskündung und Verwertung
Verwertung von Fundgegenständen
§ 9 Fundsachenverordnung · Auskündung und Verwertung
1. Die Verwertung von Fundgegenständen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Auskündung durch öffentliche Versteigerung. Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Fundsache und wird vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration aufbewahrt.
2. Die Bewilligung zur Versteigerung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt.