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214.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Herausgabe

Herausgabe von Fundgegenständen
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§ 8 Fundsachenverordnung · Herausgabe

1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration gibt zur Aufbewahrung entgegengenommene Fundsachen heraus, wenn der Anspruch an der Sache glaubhaft gemacht wurde, insbesondere wenn die Beschreibung auf die Fundsache zutrifft sowie die näheren Umstände des Verlustes den Kenntnissen des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration entsprechen. Die Aushändigung erfolgt nach Entrichtung des Finderlohnes gegen Quittung und Ersatz der Auslagen und nach Bezahlung der Gebühr gemäss § 15.

2. Erscheint dieser Nachweis als nicht erbracht oder ist die Höhe des Finderlohnes strittig, wird die ansprechende Person auf den Gerichtsweg verwiesen.

3. Wird innert eines Jahres kein Anspruch auf den Fundgegenstand erhoben, ist dieser entweder der Finderin oder dem Finder herauszugeben oder zu verwerten. Wird der Gegenstand herausgegeben, so ist die Finderin oder der Finder verpflichtet, der Eigentümerin oder dem Eigentümer den Fundgegenstand weitere vier Jahre zur Verfügung zu halten. Analoges gilt im Falle der Verwertung oder des Freihandverkaufs für den Erlös.

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