214.200
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrung von Fundgegenständen
§ 7 Fundsachenverordnung · Aufbewahrungsfristen
1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration bewahrt die entgegengenommenen Fundsachen während eines Jahres auf. Ausgenommen sind Fundgegenstände, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind oder die einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Deren Verwertung richtet sich nach § 10 oder § 11.
2. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Fundsache dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration bekannt, gibt der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration dieser oder diesem vom Fund schriftlich Kenntnis. Die Frist zur Abholung der Fundsache beträgt drei Monate. Bei Nichtabholung der Fundsache wird die Verwertung im Sinne von § 9 angeordnet.
3. ...