Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.200 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Kontrollschilder

Aufbewahrung von Fundgegenständen
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§ 5 Fundsachenverordnung · Kontrollschilder

1. Aufgefundene Kontrollschilder müssen bei der Motorfahrzeugkontrolle der Kantonspolizei abgegeben werden.

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