214.200
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Hinterlegung des Fundgegenstandes
Aufbewahrung von Fundgegenständen
§ 3 Fundsachenverordnung · Hinterlegung des Fundgegenstandes
1. Fundgegenstände mit einem Schätzwert von unter CHF 100 können in der Regel nicht hinterlegt werden, es sei denn, es liege ein öffentliches Interesse am Fundstück (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.) vor.
2. Über die beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration hinterlegten Fundgegenstände wird ein Register geführt.
3. Der Finderin oder dem Finder ist für die abgelieferten Fundgegenstände auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.