Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.200 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Hinterlegung des Fundgegenstandes

Aufbewahrung von Fundgegenständen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Fundsachenverordnung · Hinterlegung des Fundgegenstandes

1. Fundgegenstände mit einem Schätzwert von unter CHF 100 können in der Regel nicht hinterlegt werden, es sei denn, es liege ein öffentliches Interesse am Fundstück (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.) vor.

2. Über die beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration hinterlegten Fundgegenstände wird ein Register geführt.

3. Der Finderin oder dem Finder ist für die abgelieferten Fundgegenstände auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.

← § 2 Fundsachenverordnung Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Geltungsbereich § 5 Fundsachenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →