214.200
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Entgegennahme der Fundanzeige
Fundanzeigen
§ 2 Fundsachenverordnung · Entgegennahme der Fundanzeige
1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration nimmt Anzeigen von Fundgegenständen aus dem Kanton Basel-Stadt, deren Wert CHF 10 übersteigt, entgegen. Ein Fund kann überdies auf jedem Polizeiposten des Kantons angezeigt werden. Die Kantonspolizei hat Fundanzeigen und abgegebene Fundgegenstände innert 48 Stunden dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration abzuliefern.
2. Anzeigen über gefundene Tiere sind, unter Vorbehalt von Art. 720 Abs. 3 ZGB, dem Tierfundbüro des Vereins Tierschutz beider Basel einzureichen.