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214.200 CH-BS

§ 18 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 18 Fundsachenverordnung · Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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