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214.200 CH-BS

§ 17 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Aufgehobene Erlasse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 17 Fundsachenverordnung · Aufgehobene Erlasse

1. Das Reglement über die Behandlung von Fundsachen vom 21. Oktober 1931 wird mit der Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

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