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214.200 CH-BS

§ 14 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Finderlohn

Finderlohn und Gebühren
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§ 14 Fundsachenverordnung · Finderlohn

1. Die Finderin bzw. der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Bei Verzicht auf die Ausrichtung eines Finderlohnes ist gegenüber dem Fundbüro eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen.

2. Der Finderlohn beträgt zehn Prozent des Wertes der Sache. In Härtefällen kann der Finderlohn bis auf fünf Prozent ermässigt werden.

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