214.200
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Kosten
Verwertung von Fundgegenständen
§ 13 Fundsachenverordnung · Kosten
1. Die Kosten der Versteigerung oder des Freihandverkaufs werden aus den Gebühren bestritten.