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214.200 CH-BS

§ 13 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Kosten

Verwertung von Fundgegenständen
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§ 13 Fundsachenverordnung · Kosten

1. Die Kosten der Versteigerung oder des Freihandverkaufs werden aus den Gebühren bestritten.

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