214.200
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Freihandverkauf
Verwertung von Fundgegenständen
§ 11 Fundsachenverordnung · Freihandverkauf
1. Erfordert es die Dringlichkeit, droht ein Wertverlust der Fundsache, ist der Unterhalt der Fundsache mit hohen Kosten verbunden oder sind die Kosten einer Versteigerung im Verhältnis zum Wert der Fundsache übermässig hoch, kann mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration der direkte Verkauf an eine Drittperson gestattet werden.