214.200
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Verderbliche Waren und kostspieliger Unterhalt
Verwertung von Fundgegenständen
§ 10 Fundsachenverordnung · Verderbliche Waren und kostspieliger Unterhalt
1. Fundgegenstände, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind oder die einen kostspieligen Unterhalt erfordern, dürfen mit Genehmigung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration nach vorgängiger öffentlicher Auskündung sofort öffentlich versteigert werden. Der Erlös tritt an Stelle der Fundsache.