214.200
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmung
§ 1 Fundsachenverordnung · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass regelt die Entgegennahme, die Lagerung und die Verwertung von im öffentlichen Raum gefundenen Gegenständen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt.