Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.200 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmung
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§ 1 Fundsachenverordnung · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass regelt die Entgegennahme, die Lagerung und die Verwertung von im öffentlichen Raum gefundenen Gegenständen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt.

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