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Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) - Geltungsbereich

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Allgemeine Bestimmung

1. Dieser Erlass regelt die Entgegennahme, die Lagerung und die Verwertung von im öffentlichen Raum gefundenen Gegenständen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt.

Fundanzeigen

1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration nimmt Anzeigen von Fundgegenständen aus dem Kanton Basel-Stadt, deren Wert CHF 10 übersteigt, entgegen. Ein Fund kann überdies auf jedem Polizeiposten des Kantons angezeigt werden. Die Kantonspolizei hat Fundanzeigen und abgegebene Fundgegenstände innert 48 Stunden dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration abzuliefern.

2. Anzeigen über gefundene Tiere sind, unter Vorbehalt von Art. 720 Abs. 3 ZGB, dem Tierfundbüro des Vereins Tierschutz beider Basel einzureichen.

Aufbewahrung von Fundgegenständen

1. Fundgegenstände mit einem Schätzwert von unter CHF 100 können in der Regel nicht hinterlegt werden, es sei denn, es liege ein öffentliches Interesse am Fundstück (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.) vor.

2. Über die beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration hinterlegten Fundgegenstände wird ein Register geführt.

3. Der Finderin oder dem Finder ist für die abgelieferten Fundgegenstände auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.

Aufbewahrung von Fundgegenständen

1. Aufgefundene Kontrollschilder müssen bei der Motorfahrzeugkontrolle der Kantonspolizei abgegeben werden.

Aufbewahrung von Fundgegenständen

1. Haus- und Anstaltsfunde werden weder vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration noch von der Kantonspolizei entgegengenommen.

2. ...

Aufbewahrung von Fundgegenständen

1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration bewahrt die entgegengenommenen Fundsachen während eines Jahres auf. Ausgenommen sind Fundgegenstände, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind oder die einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Deren Verwertung richtet sich nach § 10 oder § 11.

2. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Fundsache dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration bekannt, gibt der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration dieser oder diesem vom Fund schriftlich Kenntnis. Die Frist zur Abholung der Fundsache beträgt drei Monate. Bei Nichtabholung der Fundsache wird die Verwertung im Sinne von § 9 angeordnet.

3. ...

Herausgabe von Fundgegenständen

1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration gibt zur Aufbewahrung entgegengenommene Fundsachen heraus, wenn der Anspruch an der Sache glaubhaft gemacht wurde, insbesondere wenn die Beschreibung auf die Fundsache zutrifft sowie die näheren Umstände des Verlustes den Kenntnissen des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration entsprechen. Die Aushändigung erfolgt nach Entrichtung des Finderlohnes gegen Quittung und Ersatz der Auslagen und nach Bezahlung der Gebühr gemäss § 15.

2. Erscheint dieser Nachweis als nicht erbracht oder ist die Höhe des Finderlohnes strittig, wird die ansprechende Person auf den Gerichtsweg verwiesen.

3. Wird innert eines Jahres kein Anspruch auf den Fundgegenstand erhoben, ist dieser entweder der Finderin oder dem Finder herauszugeben oder zu verwerten. Wird der Gegenstand herausgegeben, so ist die Finderin oder der Finder verpflichtet, der Eigentümerin oder dem Eigentümer den Fundgegenstand weitere vier Jahre zur Verfügung zu halten. Analoges gilt im Falle der Verwertung oder des Freihandverkaufs für den Erlös.

Verwertung von Fundgegenständen

1. Die Verwertung von Fundgegenständen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Auskündung durch öffentliche Versteigerung. Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Fundsache und wird vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration aufbewahrt.

2. Die Bewilligung zur Versteigerung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt.

Verwertung von Fundgegenständen

1. Fundgegenstände, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind oder die einen kostspieligen Unterhalt erfordern, dürfen mit Genehmigung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration nach vorgängiger öffentlicher Auskündung sofort öffentlich versteigert werden. Der Erlös tritt an Stelle der Fundsache.

Verwertung von Fundgegenständen

1. Erfordert es die Dringlichkeit, droht ein Wertverlust der Fundsache, ist der Unterhalt der Fundsache mit hohen Kosten verbunden oder sind die Kosten einer Versteigerung im Verhältnis zum Wert der Fundsache übermässig hoch, kann mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration der direkte Verkauf an eine Drittperson gestattet werden.

Verwertung von Fundgegenständen

1. Die Kosten der Versteigerung oder des Freihandverkaufs werden aus den Gebühren bestritten.

Finderlohn und Gebühren

1. Die Finderin bzw. der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Bei Verzicht auf die Ausrichtung eines Finderlohnes ist gegenüber dem Fundbüro eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen.

2. Der Finderlohn beträgt zehn Prozent des Wertes der Sache. In Härtefällen kann der Finderlohn bis auf fünf Prozent ermässigt werden.

Finderlohn und Gebühren

1. Für eine gefundene Sache, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückgegeben wird, hat letztere oder letzterer dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration folgende Gebühr zu entrichten

- bis CHF 100: Gebühr zwischen CHF 5 und CHF 25

- zwischen CHF 100 und 500: Gebühr zwischen CHF 25 und CHF 100

- ab CHF 500: Gebühr zwischen CHF 100 bis maximal CHF 500.

2. Bei einer externen Lagerung des Fundgegenstandes sind eventuell anfallende Lagerkosten dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zu ersetzen. Anfallende Kosten, welche sich bei besonderen Abklärungen und Nachfragen bei externen Institutionen ergeben, werden zusätzlich nach Aufwand erhoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden auf sämtliche Fundgegenstände die Bestimmungen des neuen Rechts angewendet.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Reglement über die Behandlung von Fundsachen vom 21. Oktober 1931 wird mit der Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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