212.910
CH-BS
§ 2 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Aufgaben der BSABB
Aufsicht
§ 2 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Aufgaben der BSABB
1. Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).
2. Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.