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212.910 CH-BS

§ 12 Ordnung über die Stiftungsaufsicht

Gebühren
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§ 12 Ordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.

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