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212.860 VOHAKES CH-BS

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES)

Übergangsbestimmungen
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§ 9 VO HAKES

1. Nach bisherigem Recht erteilte Bescheinigungen und Bewilligungen behalten nach Wirksamwerden dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

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