212.860
VOHAKES
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES)
Übergangsbestimmungen
§ 9 VO HAKES
1. Nach bisherigem Recht erteilte Bescheinigungen und Bewilligungen behalten nach Wirksamwerden dieser Verordnung ihre Gültigkeit.