§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES)
§ 7 VO HAKES
1. Für in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten können Gebühren erhoben werden, sofern dies nach den massgeblichen internationalen Übereinkommen sowie dem Bundesrecht zulässig ist.
2. Allfällige Gebühren werden gemäss dem effektiven Aufwand berechnet. Sie betragen für die Zentrale Behörde und die Vollzugsbehörden gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 zwischen CHF 100 und CHF 250 je Stunde. Die Kosten für Übersetzungen, Gutachten Dritter und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Aufwand.
3. In verwickelten Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solidarisch. In Härtefällen können die Gebühren reduziert oder erlassen werden.
4. Die Gebühren für das obere Gericht bemessen sich nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) vom 11. September 2017.