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212.860 VOHAKES CH-BS

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES) - Fachpersonen (Art. 3 BG-KKE)

Internationale Kindesentführungen
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§ 6 VO HAKES · Fachpersonen (Art. 3 BG-KKE)

1. Die Zentrale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde des Bundes, dem oberen Gericht und der Vollzugsbehörde für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesanhörung und Kindesvertretung zur Verfügung stehen und mit gebotener Eile handeln können.

2. Die Zentrale Behörde kann für diese Fachpersonen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführen und die Fachpersonen für ihren Aufwand angemessen entschädigen.

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