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212.860 VOHAKES CH-BS

§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES) - Vollzugsbehörde (Art. 12 Abs. 1 und 2 BG-KKE)

Internationale Kindesentführungen
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§ 5 VO HAKES · Vollzugsbehörde (Art. 12 Abs. 1 und 2 BG-KKE)

1. Zuständige Behörde für den Vollzug eines Rückführungsentscheids ist der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

2. Die Vollzugsbehörde trifft mithilfe weiterer Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle notwendigen Vorkehrungen, um einen Rückführungsentscheid umzusetzen. Sie handelt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.

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