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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES) - Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)

Internationaler Erwachsenenschutz
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§ 2 VO HAKES · Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)

1. Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ) den Zentralen Behörden zuweist.

2. Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie die Erteilung von Auskünften über das geltende kantonale Recht und die im Kanton für den Schutz von Erwachsenen verfügbaren Dienste sicher. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen umzusetzen bzw. die Ziele des HEsÜ effizient zu verwirklichen.

3. Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HEsÜ.

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