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212.860 VOHAKES CH-BS

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES) - Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)

Internationaler Kindesschutz
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§ 1 VO HAKES · Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)

1. Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) den Zentralen Behörden zuweist.

2. Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicher und erteilt Auskünfte über das geltende kantonale Recht sowie über die im Kanton für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen umzusetzen und die Ziele des HKsÜ zu verwirklichen.

3. Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 40 Abs. 1 HKsÜ.

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