Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.850 CH-BS

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)

Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE)
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§ 3 EG BG-KKE

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.

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