212.850
CH-BS
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE)
§ 3 EG BG-KKE
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.