Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.850 CH-BS

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)

Zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) und für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE)
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§ 2 EG BG-KKE

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.

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