212.850
CH-BS
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
Zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) und für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE)
§ 2 EG BG-KKE
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.