212.850
CH-BS
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Gesetzestext (4 Artikel)
Zuständiges Gericht (Art. 7 Abs. 1 und 2 BG-KKE)
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
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1. Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
2. Es kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.
Zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) und für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE)
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
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1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.
Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE)
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
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1. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.
Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs (Art. 21 Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ; Art. 11 Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ; Art. 35 Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE)
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1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs.