212.800
CH-BS
§ 2 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen - Kenntnis der Abstammung ZGB Art. 268d
§ 2 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen · Kenntnis der Abstammung ZGB Art. 268d
1. Gesuche um Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des Kindes sowie um Beratung sind bei der Zentralen Behörde schriftlich einzureichen. Die oder der Gesuchstellende hat sich durch einen Personalausweis zu legitimieren.