212.800
CH-BS
§ 1 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen - Zentrale Behörde BG-HAÜ Art. 3, ZGB Art. 316 1bis
§ 1 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen · Zentrale Behörde BG-HAÜ Art. 3, ZGB Art. 316 1bis
1. Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist das Erziehungsdepartement. Dieses nimmt sämtliche Aufgaben gemäss dem BG-HAÜ wahr.
2. Die Zentrale Behörde stellt die nötigen Informationen bereit, erteilt die Bewilligungen für die Aufnahme von Kindern zwecks Adoption, begleitet das Adoptionsverfahren und übt die Aufsicht über Pflegeverhältnisse, die im Hinblick auf eine spätere Adoption entstanden sind, gemäss Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19. Oktober 1977 aus.