212.600
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen - Publikation und Wirksamkeit
§ 5 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen · Publikation und Wirksamkeit
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.