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§ 3 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen - Meldestelle

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§ 3 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen · Meldestelle

1. Meldungen nach Art. 10 Abs. 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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