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§ 4 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen - Übergangsbestimmung

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§ 4 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen · Übergangsbestimmung

1. Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden.

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