212.500
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen - Übergangsbestimmung
§ 4 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen · Übergangsbestimmung
1. Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden.