212.500
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen - Kindesvertretung
§ 3 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen · Kindesvertretung
1. Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand.
2. Zum Beistand kann nur ernannt werden,
- wer über eine juristische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des anwendbaren Prozessrechtes und der Entwicklungspsychologie, der Familiensysteme und der Gesprächsführung verfügt oder
- wer über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts verfügt.
3. Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB.