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CH-BS
§ 2 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen - Kindesanhörung
§ 2 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen · Kindesanhörung
1. Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu erwerben.
2. Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen.