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§ 1 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen · Grundsatz

1. Wer mit Kindesanhörungen gemäss Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB betraut ist oder wer mit der Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB beauftragt wird, hat sich über eine geeignete Ausbildung auszuweisen.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen →

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