212.470
KBBVRCCB
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Berechnung der Beiträge der Eltern
Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Unterbringungskosten
§ 8 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Berechnung der Beiträge der Eltern
1. Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG), abzüglich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen gemäss § 6 sowie anerkannter notwendiger Lebenskosten der Eltern. Von dem so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil.
2. Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die Beitragsberechnung, welche insbesondere die anerkannten notwendigen Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt.
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Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Gegenstand
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