§ 6 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Beiträge der Kinder und Jugendlichen
§ 6 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Beiträge der Kinder und Jugendlichen
1. Kinder und Jugendliche haben gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht (Art. 276 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907) angemessen zur Deckung der Kosten ihrer ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf zu übernehmen.
2. Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gehen auf das zuständige Gemeinwesen über, welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das zuständige Departement ist berechtigt, solche Leistungen von der unterhaltspflichtigen Person oder der alimentenbevorschussenden Behörde direkt an sich ausbezahlen zu lassen.
3. Weitere Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Unterhaltscharakter sind an das massgebende Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob die Kinder und Jugendlichen oder die Eltern leistungsberechtigt sind.