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§ 2 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Definitionen

1. Als Heime gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) vom 6. Dezember 2016 als beitragsberechtigt definierten Einrichtungen.

2. Als Pflegefamilien gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom 6. Dezember 2016 als beitragsberechtigt definierten Pflegefamilien.

3. Als «Kinder und Jugendliche» gelten Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

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